Kosten für die Adoption eines Kindes nicht abziehbar
Die mit einer Adoption verbundenen Kosten sind keine außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnliche Belastung sind. Im Hinblick darauf, dass der Bundesfinanzhof mittlerweile auch die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung anerkennt, hatten die klagenden Eltern gehofft, ihre Adoptionskosten steuerlich geltend machen zu können. Das Finanzgericht beruft sich aber auf frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, der bisher die steuerliche Berücksichtigung abgelehnt hat. Jetzt erhält er jedoch die Möglichkeit, im mittlerweile anhängigen Revisionsverfahren seine Rechtsprechung zu ändern.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen