Keine Verzinsung von zu Unrecht nicht ausgezahlten Steuern

Die Abgabenordnung schreibt vor, dass nur für explizit geregelte Sachverhalte eine Verzinsung erfolgt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs enthält die Abgabenordnung keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis stets zu verzinsen sind. Im Gegenteil ist darin geregelt, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur verzinst werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein zu Unrecht nicht ausgezahltes Steuerguthaben kann daher nicht verzinst werden.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen