Längere S-Bahn-Strecke erhöht nicht die Entfernungspauschale

Auch wenn die S-Bahn-Trasse eine längere Linienführung hat, gilt die kürzeste Straßenverbindung als Grundlage für die Berechnung der Entfernungspauschale.

Ein Arbeitnehmer wollte für die Berechnung der Entfernungspauschale den Streckenverlauf der S-Bahn-Trasse zugrunde legen, weil sich dabei ein höherer Betrag ergibt als bei Verwendung der kürzesten Straßenverbindung. Zwar kann auch eine andere Strecke zugrunde gelegt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig vom Arbeitnehmer genutzt wird. Diese Ausnahme gilt aber nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg gerade nicht für öffentliche Verkehrsmittel. Der Gesetzgeber habe mit dieser Ausnahmeregelung nicht bezweckt, die ohnehin bestehende Subventionswirkung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch Einbeziehung von Umwegstrecken noch zu verstärken.


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen