Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate
Durch die beiden Konjunkturpakete wurden die Bedingungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich flexibilisiert.
Seit der Änderung durch das Konjunkturpaket II ist die Kurarbeit befristet bis Ende 2010 für bis zu 24 Monate möglich. Ab dem siebten Monat erstattet die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe. Für die Berechnung der Sechs-Monats-Frist genügt es, wenn im Unternehmen überhaupt Kurzarbeit durchgeführt wurde. Damit zählen auch Zeiträume vor dem Inkrafttreten der erweiterten Regelungen zum Kurzarbeitergeld. Werden Auszubildende übernommen, so können sie auch direkt in Kurzarbeit gehen, sofern für ihren Betriebsteil Kurzarbeit beantragt worden ist.
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Weitere Informationen-
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- Freiwillige Vorauszahlung nicht als Handwerkerleistung berücksichtigungsfähig
- Nachträgliche Betriebsausgaben nach unentgeltlicher Betriebsübertragung
- Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Aussetzungszinsen ab 2019 möglicherweise verfassungswidrig
- Kosten für Abriss und Neubau eines belasteten Hauses
- Ausweitung der Steuervorteile für Elektro-Firmenwagen
- Meldepflicht für Kassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme
- Ergänzungen im Bürokratieentlastungsgesetz IV