Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe gilt, muss der Arbeitgeber trotzdem Rücksicht auf die Belange seiner Mitarbeiter nehmen.
Nach allgemeiner Meinung gibt es in Kleinbetrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern keinen Kündigungsschutz. Nach dieser Auffassung kann der Arbeitgeber nach Belieben Mitarbeiter entlassen. Diese Auffassung ist in dieser Form nicht richtig. In Kleinbetrieben finden zwar das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, aber auch in Kleinbetrieben muss sich der Arbeitgeber an die Grundsätze von Treu und Glauben halten. Der Arbeitgeber muss auf die Belange seiner Mitarbeiter Rücksicht nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in Kleinbetrieben ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht zu wahren ist. Kündigt der Arbeitgeber z.B. einem älteren Mitarbeiter, so hat das Arbeitsgericht die Kündigungsgründe des Arbeitgebers mit den sozialen Belangen des gekündigten Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass bei dieser Abwägung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukommt. Es ist daher zu empfehlen, dass der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb in dem Kündigungsschreiben Kündigungsgründe angibt, damit diese Gründe zu seinen Gunsten vom Arbeitsgericht berücksichtigt werden können.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen