Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs können als Werbungskosten abgezogen werden.
Im Erziehungsurlaub können Sie die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie während Ihres Erziehungsurlaubs das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer für eine später beabsichtigte Wiederaufnahme der Beschäftigung anführen. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Arbeitszimmer während des Erziehungsurlaubs beruflich, z.B. zu Weiterbildungszwecken, genutzt wurde. Sie können sich dabei auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen berufen (Aktenzeichen: 9 K 505/99).
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Weitere Informationen-
- Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer
- Jahressteuergesetz 2024 nimmt nächste Hürde
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet
- Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
- Wegfall der Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren
- Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Grundsteuer-Einsprüche ruhen in Niedersachsen