Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder

Aufwendungen für die Pflege von Eltern oder Kindern können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Ehegatten, die beide steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben ein Wahlrecht bei der Steuerklassen für den Lohnsteuerabzug.
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte des Kindes dürfen keine Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Zusammenveranlagte Eheleute zahlen die Einkommensteuer regelmäßig als Gesamtschuldner.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich möglich, allerdings sind einige Dinge zu beachten.
Scheidungskosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen