Mit dem Jahreswechsel treten traditionell zahlreiche Änderungen im Steuerrecht in Kraft. Das Jahressteuergesetz 2024, das im Bundestag am 18. Oktober 2024 und im Bundesrat am 22. November 2024 beschlossen wurde, bringt wichtige Neuerungen für Steuerpflichtige. Hier erfahren Sie, welche Änderungen ab 2025 gelten und was sie für Unternehmen sowie Privatpersonen bedeuten.
Anpassungen bei der Einkommensteuer
Das Jahressteuergesetz 2024 sieht Erleichterungen bei den Einkommensteuertarifen für die Jahre 2025 und 2026 vor. So steigt der Grundfreibetrag ab 2025 auf 12.096 Euro (2026: 12.348 Euro). Diese Erhöhung soll insbesondere Geringverdiener entlasten. Zudem wird der Kinderfreibetrag auf 6.672 Euro (2026: 6.828 Euro) angehoben. Mit diesen Anpassungen wird die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen, sodass Lohnerhöhungen nicht durch höhere Steuerabzüge neutralisiert werden.
Kindergeld und Kinderfreibeträge
Eltern können sich auf eine Erhöhung des Kindergeldes freuen. Ab 2025 beträgt dieses 255 Euro pro Kind und Monat, ab 2026 wird es auf 259 Euro angehoben. Gleichzeitig wird der steuerliche Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab 2025 auf 9.600 Euro erhöht.
Neu ist auch die Möglichkeit, Kindergeld elektronisch zu beantragen. Diese Digitalisierung soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Bearbeitungszeit verkürzen.
Steuerliche Entlastungen für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende gibt es ab 2025 Verbesserungen. Der steuerliche Entlastungsbetrag, der aktuell 4.260 Euro beträgt, wird auch auf verheiratete, aber getrennt lebende Elternteile ausgeweitet, sofern sie mit ihren Kindern allein in einem Haushalt leben. Zusätzlich erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.
Erleichterungen für Unternehmen
Kleinunternehmerregelung
Ab 2025 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro erhöht. Gleichzeitig wird die Obergrenze für den Gesamtumsatz im laufenden Geschäftsjahr auf 100.000 Euro verdoppelt. Dies bietet mehr Flexibilität für kleinere Unternehmen und Selbständige.
E-Rechnungspflicht
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) für steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze auszustellen und zu empfangen. Eine E-Rechnung muss dabei in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht; einfache PDF-Dateien erfüllen diese Anforderungen nicht.
Um den Unternehmen die Umstellung zu erleichtern, wurden Übergangsregelungen eingeführt:
- 2025 bis 2026: Unternehmen können weiterhin Papierrechnungen oder andere elektronische Formate (z. PDF) verwenden. Für elektronische Formate, die nicht den Anforderungen einer E-Rechnung entsprechen, ist die Zustimmung des Empfängers erforderlich.
- 2027: Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von bis zu 800.000 Euro dürfen weiterhin Papierrechnungen oder nicht konforme elektronische Formate verwenden, sofern der Empfänger zustimmt. Unternehmen mit höherem Umsatz können Rechnungen über elektronische Datenaustauschverfahren (EDI) übermitteln.
- Ab 2028: Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen gemäß den festgelegten Standards ausstellen und übermitteln.
Es gibt Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht, beispielsweise für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise oder Leistungen von Kleinunternehmern.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten, da der Vorrang der Papierrechnung entfällt.
Vorteile für umweltfreundliche Mobilität
Die steuerlichen Vorteile für Elektroautos bleiben bestehen, werden aber strenger reguliert. Hybridfahrzeuge profitieren nur noch, wenn sie maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern haben. Bei erfüllten Voraussetzungen müssen nur 50 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht. Ab 2025 gilt eine maximale Bruttoleistung von 30 kWp für alle Gebäudearten. Diese Freigrenze unterstreicht die Bedeutung der erneuerbaren Energien im deutschen Steuerrecht und erleichtert die Investition in grüne Technologien.
Fazit: Das Jahressteuergesetz 2024 auf einen Blick
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt zahlreiche Änderungen, die Steuerpflichtigen und Unternehmen zugutekommen sollen. Von höheren Freibeträgen über digitale Prozesse bis hin zu Erleichterungen für umweltfreundliche Technologien – die Reform bietet viele Vorteile. Dennoch lohnt es sich, die individuellen Auswirkungen im Detail zu prüfen.
Haben Sie Fragen zu den Änderungen? Unser Expertenteam unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Planung für das Jahr 2025.