Ab dem 1. Januar 2025 gibt es eine wichtige Neuerung für Steuerzahler und Unternehmen: Die Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten wird durch das Postrechtmodernisierungsgesetz geändert. Konkret bedeutet dies, dass sich die Frist zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten um einen Tag verlängert. Statt der bisherigen Dreitagesfrist gilt ab 2025 eine Viertagesvermutung. Diese Änderung gibt Betroffenen mehr Zeit, Einsprüche gegen Verwaltungsakte einzulegen.

Was ändert sich genau?

Bisher galt ein Steuerbescheid, der per Post versandt wurde, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Diese sogenannte Dreitagesfiktion war in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Aufgrund der zunehmenden Verzögerungen bei der Postzustellung wird diese Regelung nun angepasst:

  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Bescheid erst am vierten Tag nach dem Absenden als bekanntgegeben angesehen.
  • Wenn das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Beispiel zur neuen Regelung

Ein Steuerbescheid wird am Mittwoch, den 2. April 2025, zur Post gegeben. Nach der neuen Viertagesregelung gälte der Bescheid nicht mehr am Samstag (6. April), sondern erst am Montag, den 7. April 2025, als bekanntgegeben. Damit beginnt die einmonatige Einspruchsfrist erst am 7. April und endet am 7. Mai 2025.

Vorteile für Steuerpflichtige

Die Verlängerung der Bekanntgabefiktion bringt einige Vorteile mit sich:

  • Mehr Zeit für Einsprüche: Da die Frist später beginnt, bleibt Steuerzahlern mehr Zeit, um eine Prüfung der Bescheide vorzunehmen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen.
  • Bessere Planbarkeit: Durch die Berücksichtigung langsamerer Postlaufzeiten wird die Fristregelung realistischer und sorgt für weniger Fristversäumnisse.
  • Höhere Rechtssicherheit: Steuerzahler und Unternehmen können sich sicherer sein, wann ein Verwaltungsakt als bekanntgegeben gilt.

Für wen ist diese Änderung relevant?

Diese Neuerung betrifft alle Steuerpflichtigen, insbesondere:

  • Privatpersonen, die Steuerbescheide erhalten
  • Selbständige und Unternehmer
  • Steuerberater, die Fristen für ihre Mandanten einhalten müssen
  • Unternehmen mit Verwaltungsakten, z. B. Gewerbesteuerbescheide oder Umsatzsteuerfestsetzungen

Was bleibt gleich?

Die neue Viertagesfiktion gilt nur für reguläre Postversand-Bescheide. Für Verwaltungsakte, die per Zustellungsurkunde zugestellt werden, bleibt es bei der tatsächlichen Zustellung als maßgeblichem Datum.

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Mit der Einführung der Viertagesfiktion ab 2025 erhalten Steuerzahler mehr Zeit, um Einsprüche gegen Verwaltungsakte einzulegen. Diese Anpassung ist eine Reaktion auf geänderte Postlaufzeiten und schafft mehr Rechtssicherheit. Steuerpflichtige sollten sich jedoch weiterhin genau an ihre Fristen halten und im Zweifel frühzeitig handeln, um Einspruchsrechte nicht zu verlieren.

Tipp: Wer sich unsicher ist, wann ein Bescheid als bekanntgegeben gilt, sollte sich frühzeitig an einen Steuerberater wenden oder direkt beim Finanzamt nachfragen.

Unsere Steuerkanzlei in Lüneburg steht Ihnen dabei zur Seite. Wir verstehen uns nicht nur als Ansprechpartner für Ihre Steuererklärung, sondern als strategische Partner, die gemeinsam mit Ihnen die besten Lösungen erarbeiten.

Wenn Sie Fragen zur Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide oder zu anderen steuerlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns an – gemeinsam entwickeln wir die beste Strategie für Ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Belange.