Unternehmen können aufatmen: Die Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 bleibt bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei. Dies bedeutet, dass vor diesem Datum keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden, selbst wenn die gesetzliche Frist am 31. Dezember 2024 abgelaufen ist. Damit wird faktisch eine Fristverlängerung gewährt, die vor allem für Steuerberatungskanzleien und Unternehmen eine dringend benötigte Entlastung darstellt.

Hintergrund der Fristverlängerung

Die Verlängerung ist das Ergebnis intensiver Gespräche und Eingaben an das Bundesministerium der Justiz und das Bundesamt für Justiz. Diese Bemühungen zielten darauf ab, die ohnehin hohe Arbeitslast der Steuerberaterinnen und Steuerberater zu reduzieren. Der Berufsstand ist weiterhin mit den Auswirkungen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen konfrontiert. Kleinteilige Nachfragen der Bewilligungsstellen und die Prüfung von Grundsteuerbescheiden binden wertvolle Kapazitäten, die für andere Aufgaben fehlen.

Vorteile der sanktionsfreien Offenlegung

  1. Mehr Planungssicherheit: Unternehmen und Steuerberatungskanzleien erhalten zusätzliche Zeit, um die Jahresabschlüsse fristgerecht und ohne den Druck von Ordnungsgeldverfahren offenzulegen.

  2. Entlastung der Steuerberatungskanzleien: Die Arbeitsbelastung durch Corona-Schlussabrechnungen und Grundsteuerüberprüfungen kann besser bewältigt werden.

  3. Vermeidung von Sanktionen: Unternehmen müssen sich bis zum 1. April 2025 keine Sorgen über drohende Ordnungsgelder machen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  • Fristen im Blick behalten: Trotz der Verlängerung sollten Unternehmen die Offenlegung der Jahresabschlüsse nicht auf die lange Bank schieben. Eine frühzeitige Vorbereitung bleibt entscheidend.

  • Rücksprache mit Steuerberatern: Stimmen Sie sich mit Ihrer Steuerberatungskanzlei ab, um die zeitlichen Ressourcen optimal zu nutzen.

  • Dokumentation prüfen: Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterlagen frühzeitig vorliegen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 ist eine willkommene Entlastung für Unternehmen und Steuerberatungskanzleien. Sie verschafft dringend benötigte Luft zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen. Dennoch sollte die gewonnene Zeit sinnvoll genutzt werden, um den Offenlegungsprozess rechtzeitig und effizient abzuschließen.

Bleiben Sie informiert und planen Sie vorausschauend – so können Sie die Vorteile der Fristverlängerung optimal nutzen.