Für Freiberufler, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, stellt sich oft die Frage, wie einmalige Leasingzahlungen richtig zugeordnet werden, insbesondere wenn ein Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat genutzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu eine wichtige Entscheidung getroffen, die Ihnen helfen kann, Ihre betrieblichen Fahrten korrekt zu verbuchen und steuerliche Vorteile zu nutzen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was Selbstständige jetzt wissen sollten und wie Sie Ihre Leasingkosten optimal aufteilen.

Warum sind Leasingvorauszahlungen für Freiberufler relevant?

Leasingvorauszahlungen sind einmalige Beträge, die beim Abschluss eines Leasingvertrags fällig werden. Sie reduzieren die monatlichen Raten, was besonders für Selbstständige attraktiv ist, die ihre Ausgaben gezielt steuern möchten. Die Frage ist jedoch, wie diese Sonderzahlung steuerlich behandelt wird, wenn das Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

Der Fall vor dem Bundesfinanzhof: Was wurde entschieden?

Der BFH (Az. VIII R 1/21) musste klären, ob ein Freiberufler, der eine hohe Vorauszahlung in einem Zeitraum mit intensiver beruflicher Nutzung seines Fahrzeugs leistet, dies als Gestaltungsmissbrauch gewertet werden kann. Die Entscheidung drehte sich darum, wie diese Zahlung den jährlichen Aufwendungen für betriebliche Fahrten zugeordnet werden muss, wenn das Auto sowohl geschäftlich als auch privat genutzt wird.

Wie ordnen Sie Leasingvorauszahlungen richtig zu?

Nach der Entscheidung des BFH ist eine Leasingvorauszahlung unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Vertragslaufzeit zuzuordnen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten „wertenden Betrachtung“. Konkret bedeutet das:

  • Betriebliche Nutzung: Zuerst wird das Verhältnis der beruflich gefahrenen Kilometer zu den Gesamtkilometern des jeweiligen Jahres ermittelt.
  • Zeitanteilige Aufteilung: Dieser Anteil wird dann zeitanteilig auf die Monate der Leasinglaufzeit verteilt.

So stellen Sie sicher, dass die Vorauszahlung auf die Jahre verteilt wird, in denen das Fahrzeug tatsächlich genutzt wird. Das verhindert, dass eine außergewöhnlich hohe Nutzung in einem Jahr zu einem übermäßigen steuerlichen Vorteil führt.

Warum ist die genaue Zuordnung so wichtig?

Die richtige Zuweisung der Leasingvorauszahlung ist aus mehreren Gründen entscheidend. Sie verhindert, dass das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch vermutet, wenn versucht wird, Ausgaben in einkommensstarken Jahren zu konzentrieren. Außerdem hilft eine präzise Aufteilung dabei, Ihre betrieblichen Kosten korrekt zu erfassen und steuerlich geltend zu machen. So vermeiden Sie Konflikte mit den gesetzlichen Vorgaben.

Auswirkungen auf Betriebsausgaben und Werbungskosten

Die Entscheidung des BFH hat direkte Auswirkungen auf den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten. Wird ein Fahrzeug sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, können die Leasingkosten anteilig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der BFH hat klargestellt, dass auch bei gemischter Nutzung ein anteiliger Abzug der Sonderzahlungen möglich ist.

  • Geschäftliche Fahrten: Diese können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie ordnungsgemäß dokumentiert sind.
  • Private Nutzung: Der private Anteil muss aus den abziehbaren Kosten herausgerechnet werden.

Eine klare Trennung ist notwendig, um eine korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen und Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden.

 

Was bedeutet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG für Freiberufler?

  • 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besagt, dass gemischte Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, nicht abzugsfähig sind. Der BFH hat jedoch entschieden, dass dies für Leasingvorauszahlungen nicht gilt, sofern diese klar in geschäftliche und private Anteile aufgeteilt werden. Das bedeutet, dass Selbstständige, die ihr Fahrzeug sowohl beruflich als auch privat nutzen, die Vorauszahlung anteilig als Betriebsausgabe geltend machen können.
Freiberufler und Leasingsonderzahlungen

Praktische Tipps für Freiberufler

Damit Sie Ihre Leasingvorauszahlungen korrekt zuordnen und steuerliche Vorteile optimal nutzen, sollten Sie diese Punkte beachten:

  • Fahrtenbuch führen: Dokumentieren Sie genau, wie viele Kilometer Sie für geschäftliche und wie viele für private Zwecke fahren. Ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch ist entscheidend für die genaue Aufteilung der Kosten.
  • Vorauszahlung anteilig berechnen: Verwenden Sie die vom BFH empfohlene Methode, um die Leasingvorauszahlung auf die Jahre der Leasinglaufzeit korrekt zu verteilen.
  • Beratung in Anspruch nehmen: Lassen Sie sich steuerrechtlich beraten, um sicherzustellen, dass Sie alle steuerlichen Vorgaben einhalten und mögliche Risiken eines Gestaltungsmissbrauchs vermeiden.

Professionelle Unterstützung für Ihre Steuererklärung

Die steuerliche Behandlung von Leasingkosten ist oft komplex, besonders bei der Zuordnung von einmaligen Zahlungen. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite, damit Ihre Steuererklärung korrekt und zu Ihrem Vorteil ausgefüllt wird.

  • Individuelle Beratung: Wir helfen Ihnen, Ihre Vorauszahlungen richtig zuzuordnen und steuerlich optimal zu nutzen.
  • Fahrtenbuchprüfung: Wir unterstützen Sie bei der Führung eines Fahrtenbuchs und prüfen dieses auf steuerliche Richtigkeit.
  • Optimierung Ihrer Steuerlast: Wir erklären Ihnen, wie Sie durch eine genaue Aufteilung Ihrer Ausgaben Ihre Steuerlast reduzieren können.

Leasingvorauszahlungen richtig aufteilen und steuerliche Vorteile sichern

Die Entscheidung des BFH gibt Freiberuflern klare Vorgaben, wie Leasingvorauszahlungen den einzelnen Veranlagungszeiträumen korrekt zugeordnet werden. Mit einer präzisen Aufteilung der Kosten und den richtigen Methoden können Sie Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und gleichzeitig steuerliche Vorteile nutzen.

Wir von der SK Schümann & Kollegen Steuerberatung helfen Ihnen, alle gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und Ihre Steuern optimal zu gestalten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und zur Optimierung Ihrer Steuerlast.